Erbrecht

Meine Tätigkeit umfaßt Beratung erbrechtlicher Mandate:

  • Die Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten
  • die Gestaltung letztwilliger Verfügungen
  • die Durchsetzung oder Abwehr von Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen
  • Testamentsvollstreckung

Gestaltung letztwilliger Verfügungen

Mit einer letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder einem Erbvertrag kann grundsätzlich jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, festlegen, wer nach dem eigenen Tod Erbe sein soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies sogar schon ab 16 Jahren möglich. Verfaßte der Verstorbene, der sogenannte Erblasser, kein Testament, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein.

Eine letztwillige Verfügung zu verfassen, bedeutet immer, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Daher wird dieser Schritt oft gescheut und oft erst in fortgeschrittenem Alter ein Testament verfaßt. Leider ist es aber nicht jedem vergönnt, ein hohes Alter zu erreichen. Es sollte daher auch schon in jüngeren Jahren die Erbfolge geregelt werden.

Die Notwendigkeit ein Testament zu verfassen, ist unabhängig vom Lebensalter. Es ist ratsam, frühzeitig sein Testament zu machen und ständig den sich ändernden Lebensumständen anzupassen.

Die gesetzliche Erbfolge führt nämlich nicht immer zum gewünschten Ergebnis.

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden ausschließlich Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner Erben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) teilt die Erben dabei in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung, sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und deren Kinder. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt; auch Adoptivkinder sind gleichgestellt. Werden die Kinder nicht Erben, treten an ihre Stelle die Enkelkinder oder sogar Urenkelkinder. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister und deren Kinder, folglich Nichten und Neffen. Erben Dritter Ordnung sind dann die Großeltern und deren Abkömmlinge, somit Onkel und Tanten.

Neben den Erben der einzelnen Ordnungen wird der Ehe- oder Lebenspartner Erbe. Welchen Anteil am Erbe er erhält, hängt davon ab, welcher Güterstand zwischen den Partnern galt.

Beispiel:
Für ein kinderloses Ehepaar im gesetzlichen Güterstand bedeutet die gesetzliche Erbfolge zum Beispiel, daß beim Versterben eines Ehepartners der überlebende Ehepartner ¾ der Erbmasse erhält. Leben die Eltern des Erblassers noch, erhalten sie das übrige Viertel. Leben sie nicht mehr, erhalten die Geschwister des Erblassers dieses Viertel. Vom Vermögen der Eheleute gehört nach dem Erbfall ein Viertel den Verwandten des Verstorbenen, z.B. den Schwiegereltern des überlebenden Ehepartners. Dies betrifft alle Nachlaßgegenstände, also insbesondere Immobilien, Geldvermögen und ggf. Gesellschaftsanteile.

Solche Ergebnisse lassen sich durch die Gestaltung eines Testamentes vermeiden. Der Erblasser ist allerdings nicht unbeschränkt darin, wer nach seinem Tod etwas erhalten soll. Dies wird im sogenannten Pflichtteilsrecht geregelt. Nachkommen und Ehe- / Lebenspartner sind pflichtteilsberechtigt, das heißt, es steht ihnen ein Geldanspruch gegen die Erben zu, auch wenn sie laut Testament eigentlich nichts bekommen sollten. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Ein Pflichtteilsrecht steht grundsätzlich Ehe- und Lebenspartnern, Kindern und unter Umständen Eltern des Erblassers zu. Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch wenn z.B. große Schenkungen vor dem Tod erfolgt sind, die dafür sorgen, daß im Erbfall nichts oder nur noch wenig zu vererben ist, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommen.

Es gibt viele weitere Aspekte, die bei der Testamentsgestaltung zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Erblassers, Vermögen oder Immobilien im Ausland, Erbschaftssteuer, Vorsorge für behinderte Kinder, zu vererbende Gesellschaftsanteile sind nur einige der Faktoren, die bei der Gestaltung in Betracht gezogen werden müssen.

Was kostet ein Testament?

Ein von mir gefertigter Testamentsentwurf muß nicht teuer sein. Im Gegensatz zu einem Notar kann der Rechtsanwalt über die Kosten eines Testamentsentwurfs verhandeln. Die Kosten eines Testaments können nach den üblichen Rechtsanwaltsgebühren des RVG, abhängig vom Wert des Nachlasses, berechnet werden. Es ist aber auch möglich, eine angemessene Pauschalvergütung oder eine Vergütung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand zu vereinbaren

Vorsorge

Die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehören streng genommen nicht zum Erbrecht. Mit einem Testament allein ist aber lediglich dafür gesorgt, daß nach dem Tod geregelt ist, wer Erbe wird. Dies sollte aber nicht der einzige Schritt sein, den Sie ergreifen. Auch die Phase, wenn das Leben sich dem Ende zuneigt, sollte berücksichtigt werden. Unter Umständen kommt eine Zeit, in der Sie nicht mehr selbst bestimmen können, was mit Ihnen selbst, aber auch Ihrem Vermögen geschieht und andere diese Entscheidungen für Sie treffen müssen.

Auch diese Phase muß nicht zwangsläufig erst im hohen Alter eintreten. Es ist also sinnvoll, sich frühzeitig mit diesen Fragen zu befassen. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen gehören neben dem Testament zu einer umfassenden Vorsorge. Damit schützen Sie ihren eigenen Willen, selbst wenn Sie ihn nicht mehr äußern können und erleichtern Ihren Angehörigen deren Entscheidungen und Maßnahmen.

Durchsetzung und Abwehr von
Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen

  • Sie sind Erbe geworden, oder haben einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben?
  • Ihnen wurde ein Vermächtnis zugewandt?
  • Es werden erbrechtliche Ansprüche gegen Sie gestellt?

Leider gestalten sich solche Fälle nicht immer unproblematisch. Ein Schwerpunkt sollte immer darauf liegen, eine außergerichtliche Lösung der Streitigkeiten zu finden. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, werden Ihre Ansprüche aber auch gerichtlich mit aller Konsequenz durchgesetzt.

Tritt der Erbfall ein, müssen Testamente des Verstorbenen beim Nachlaßgericht abgegeben werden.Trotz des traurigen Anlasses ist nach dem Tod des Erblassers durchaus Eile für wichtige Entscheidungen geboten. Denn nicht jede Erbschaft stellt für die Erben eine Bereicherung dar. Es gilt im Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession, also alle Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf den oder die Erben über. Es werden also auch Schulden vererbt, genauso wie z.B. Mietverträge oder Abonnements des Erblassers. Dies kann schlimmstenfalls bedeuten, daß die Erben die Schulden des Erblassers aus ihrem eigenen Vermögen begleichen müssen, also schlechter dastehen, als vor der Erbschaft. In die Erbenstellung tritt der Erbe automatisch ein, er muß das Erbe nicht aktiv annehmen. Der Erbe kann es aber innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft ausschlagen.

Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, ist unter Umständen ein Erbschein zu beantragen. Dies kann erforderlich sein, wenn die Stellung als Erbe oder der Erbanteil streitig sind.

Befinden sich Immobilien in der Erbmasse wird ein Erbschein bei privaten Testamenten für das Grundbuchamt benötigt. Auch wenn keine entsprechenden Vollmachten für Bankkonten des Erblassers bestehen, wird zumeist die Vorlage eines Erbscheins von den Kreditinstituten gefordert.

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ermöglicht es dem Erblasser, Wünsche und Vorstellungen auch nach seinem Tod durchzusetzen.

Macht der Erblasser Auflagen, z.B. wie das eigene Begräbnis erfolgen soll, wünscht er die Pflege seines Haustiers nach seinem Tod oder die Erfüllung von Vermächtnissen, so ist die Einsetzung eines Testamentsvollstrecker sinnvoll, damit dieser die Einhaltung dieser Auflagen überwacht.

Die Auseinandersetzung der Erbmasse kann ebenfalls durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen, vor allem auch, wenn der Erblasser bestimmte Vorstellungen hat, wie die Erbmasse aufgeteilt werden soll. Sinnvoll ist dies zudem, wenn Streitigkeiten unter den Erben über die Verteilung der Erbmasse zu befürchten sind.

Weiterhin kann die Verwaltung des Nachlasses bestimmt werden, so zum Beispiel, wenn minderjährige, geschäftsunfähige oder überschuldete Personen als Erben eingesetzt werden. Dies kann auch dazu dienen, Gläubigern des Erben den Zugriff auf das Erbe zu verwehren.

Findet sich keine Person im Verwandten- oder Bekanntenkreis, der man dieses Amt zutraut, oder zumuten möchte, kann man auch einen Anwalt als Testamentsvollstrecker einsetzen. Hier ist es sinnvoll, einen Anwalt zu wählen, der mit den Anforderungen an dieses Amt vertraut ist und sich mit erbrechtlichen Problemstellungen auskennt.

Dr. Boris Lau

Bei allen Fragen des Erbrechts ist in unserer Kanzlei Dr. Boris Lau Ihr Ansprechpartner.

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