Verkehrsunfallrecht

Sie sind auf meiner Internetseite gelandet, weil Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Eventuell hat sich der Haftpflichtversicher des Unfallgegners bereits kontaktiert. Sie sind sich nicht sicher, ob Sie anwaltlicher Hilfe benötigen. Folgende Themenbereiche finden Sie auf dieser Seite:

Warum Rat bei einem Anwalt?

Ungewissheit über den Umfang des Anspruches beim Personenschaden?

Es gibt sicherlich ganz einfach gelagerte Unfallkonstellationen, in denen sich der Unfall ohne anwaltliche Beratung regulieren lässt. Wenn Ihr Fall nicht zu dieser Kategorie zählt, so erfahren Sie dies in der Regel erst dann, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts zu spät ist.Im Falle eines Personenschadens ist es dem Laien so gut wie unmöglich, aus der Masse der Rechtsprechung die Höhe des Schmerzensgelds richtig anzusetzen. Oftmals versuchen Versicherungen, den Geschädigten mittels eines Abfindungsangebotes zu zufrieden zu stellen. Damit läuft der Geschädigte Gefahr, nicht angemessen entschädigt zu sein und Spätschäden nicht mehr geltend machen zu können.

Weitgehend unbekannt ist in der Bevölkerung, dass dem durch einen Verkehrsunfall Verletzten im Rahmen eines sogenannten Haushaltsführungsschadens eine Entschädigung dafür zu zahlen ist, dass er aufgrund seiner Verletzung nicht in der Lage ist, den Haushalt so zu führen, wie er es unverletzt in der Lage gewesen wäre. Somit hat er entweder den Anspruch, eine Haushaltshilfe auf Kosten des Unfallgegners bzw. dessen Haftpflichtversicherung anzustellen oder er kann fiktiv über seinen Schaden abrechnen. Für den Laien ist das Bemessen der Höhe dieses Anspruches sehr schwer.

Benötige ich einen Anwalt beim Blechschaden?

Aber auch wenn keine Personenverletzung vorliegt, ist es häufig das durchaus nachvollziehbare Ziel der Versicherungen, im Interesse einer schnellen Regulierung, den Geschädigten abzufinden. Dabei wird dann versucht, einen hauseigenen Sachverständigen zu beauftragen, der in vielen Fällen nicht so objektiv wie ein unabhängiger Sachverständiger ist. Daher ist die Frage zu klären, ob ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben ist, ein Kostenvoranschlag einer anerkannten KFZ-Werkstatt eingeholt oder aber das Fahrzeug direkt repariert werden soll. In der Regel gilt: „Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing.“

So wird der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragte Sachverständige im Zweifel dort, wo er einen gewissen Ermessensspielraum hat, die Höhe der Wertminderung, den Schaden oder die Zeit der Reparaturdauer im Interesse seines Auftraggebers, nämlich der gegnerischen Haftpflichtversicherung, entscheiden. Beauftragen Sie hingegen einen freien Sachverständigen, stellt sich die Lage umgekehrt dar. Die gegnerische Versicherung wird in solchen Fällen aber meistens aus Kostengründen darauf verzichten, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen.

Ob jedoch ein KFZ-Sachverständiger ein Schadengutachten im Auftrag des Geschädigten erstellen soll, hängt in vielen Fällen von der Frage der Verursachung ab, denn der Auftraggeber des Gutachtens hat dafür zu zahlen. Nur, wenn der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, kann er diesem die Sachverständigenkosten auferlegen. Die Verschuldensfrage ist aber in vielen Fällen nicht ohne weiteres von dem Rechtsunkundigen zu beantworten. Daher ist bereits vor der Beauftragung eines Sachverständigen der Rechtsanwalt zu konsultieren.

Welchen Mietwagen darf ich nehmen und was ist Nutzungsausfall?

Oftmals geraten die bei einem Verkehrsunfall Geschädigten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung darüber in Streit, inwieweit ein Mietwagen beansprucht werden darf und bis zu welcher Höhe dafür die Kosten ersetzt werden. Auch hier kann der Rechtsanwalt beratend tätig werden, so dass Probleme dieser Art von vornherein vermieden werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht auch dann, wenn das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte und kein Mietwagen in Anspruch genommen wurde. Dieser sogenannte Nutzungsausfall wird pauschal berechnet. Entscheidend ist die Kategorie des Fahrzeuges und dessen Alter. Für einen Kleinwagen wird ein geringer Tagessatz bezahlt als für ein Fahrzeug der Oberklasse.

Der Nutzungsfall kann aber nur geltend gemacht werden für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich nicht zur Verfügung stand, weil es z.B. repariert wurde. Der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch bei einem Totalschaden, für die Zeit bis zum Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Dabei sind allerdings Obergrenzen zu beachten wie die Pflicht zur Schadensminderung zu beachten. Klärungsbedürfnis besteht weiterhin dafür, inwieweit bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, ein Nutzungsausfall gezahlt werden muss. Probleme dieser Art gibt es ebenfalls für Wohnmobile, Oldtimer etc.. Auch hier hilft Ihnen bei der Berechnung der Rechtsanwalt.

Wann gibt es eine Wertminderung?

Ebenso besteht Uneinigkeit darüber, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Wertminderung zusteht. In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei Fahrzeugen, die entweder älter als 5 Jahre sind oder eine Kilometerlaufleistung von mehr als 100.000 km haben, keine Wertminderung gezahlt wird. Allerdings kann mit guten Begründungen diesen Entscheidungen entgegengetreten werden.

In einer Vielzahl der Schäden ist eine Entscheidung unbillig, die sich streng an Alter und Laufzeit orientiert, gilt es doch als geklärt, dass für jedes Fahrzeug, das unfallbedingt repariert worden ist (von Kleinstreparaturen abgesehen), nur ein geringerer Verkaufspreis zu erzielen ist als für ein unfallfreies Fahrzeug. Aus diesem Grunde kann auch im Einzelfall bei älteren Fahrzeugen bzw. bei Fahrzeugen mit einer höheren Kilometerlaufleistung eine Wertminderung erstritten werden.

Was bekomme ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?

Schließlich sind die Fälle zu nennen, in denen die Höhe der Reparaturkosten den Zeitwert minus Restwert übersteigt. In solchen Fällen hat der Geschädigte in der Regel dann einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wenn diese den Wert, der sich aus der Differenz zwischen Zeitwert und Restwert ergibt, nicht um 130% übersteigt (130%-Regel). Auch die Beurteilung dieses Sachverhalts erfordert oft anwaltlichen Rat.

Ein Unfall – und was nun?

Verhalten nach dem Unfall

Nach dem Anhalten grundsätzlich zunächst Erste Hilfe leisten, dann die Unfallstelle mit Warndreieck, Blinkleuchte etc. sichern und anschließend eine Notfallmeldung über den Notruf der Polizei abgeben. Bei schweren Unfällen mit Personenschaden kommt die Polizei an die Unfallstelle, veranlasst die notwendigen Maßnahmen und führt eine Unfallaufnahme durch.

Anderenfalls wird ein Unfallprotokoll nur aufgenommen, wenn dem Unfall eine Ordnungswidrigkeit (oder eine Straftat) vorausgegangen ist, die mindestens mit einem Bußgeld von € 35,00 geahndet wird. Das trifft z. B. auf Rotlichtverstöße, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verstöße gegen Zulassungsvorschriften zu. Bei dem Verdacht, dass ein Straftatbestand mit dem Hergang des Unfalles in Zusammenhang steht, wird ebenso zwingend ein Unfallprotokoll erstellt.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (keine Personenverletzung, keine Straftat oder Owi mit Bußgeld über € 35,00), muss die Polizei trotzdem am Unfallort erscheinen (auch bei Bagatellschäden unter € 1.500,00). Allerdings wird sie dann kein Unfallprotokoll erstellen, sondern nur überprüfen, ob Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorliegen und darauf hinwirken, dass die Parteien ihre unfallrelevanten Daten austauschen. Dieses gilt jedenfalls für das Bundesland Schleswig-Holstein, in anderen Bundesländern bestehen bisweilen andere Regeln.

Wird kein Unfallprotokoll angefertigt, ist es im Interesse des Geschädigten, selbst wichtige Unfalldaten festzuhalten und dafür zu sorgen, dass eine private Unfallaufnahme durchgeführt wird. Notieren Sie den genauen Unfallort, das Datum, die Uhrzeit sowie Namen und Anschrift von Unfallzeugen. Von Ihrem Unfallgegner halten Sie Name und Adresse des Fahrzeughalters sowie des Fahrers fest, außerdem Fabrikat und Typ des gegnerischen Fahrzeuges sowie das amtliche Kennzeichen. Lassen Sie sich nach Möglichkeit auch den Namen der gegnerischen Versicherung und die Versicherungsschein-Nummer nennen.

Falls die Polizei keine Unfallaufnahme mit Sicherung und Dokumentation der Spuren sowie eine Vermessung der Unfallstelle durchführt, können Sie entweder den Mitarbeiter eines Sachverständigenbüros an die Unfallstelle rufen oder die Unfallaufnahme selbst vornehmen. Im letzteren Fall markieren und sichern Sie selbst alle Spuren, indem Sie – wenn möglich – Fotos aus verschiedenen Richtungen machen. Die Fotofunktionen der Mobiltelefone erleichtern dies sehr! Erstellen Sie eine Handskizze und vermessen Sie, von einem Fixpunkt (Kanaldeckel, Verkehrszeichen oder ähnliches) ausgehend, die Spuren. Tragen Sie die Kollisionsstelle, die Endpositionen der Fahrzeuge und die Bremsspuren ein. Halten Sie den Unfallablauf mit Ihren Worten fest.

Reparaturkalkulation

Bei Unfallfluchtdelikten ist es möglich, an der Unfallstelle Spuren, wie z.B. Bruchstücke von Scheinwerfergläsern und Lacksplittern zu sichern, die dem Fluchtfahrzeug zugeordnet werden können. Bei der Auswahl und Aufbewahrung sind einige Besonderheiten zu beachten, weshalb man die Sicherstellung des Spurenmaterials der Polizei oder einem Sachver-ständigenbüro überlassen sollte. Aus diesen Spuren kann oftmals der genaue Fahrzeugtyp bestimmt werden. Mit Hilfe anderer Informations-bruchstücke gerät auf diese Weise oftmals ein ganz spezielles Fahrzeug in Verdacht. Durch mikroskopische und chemische Lackvergleichsunter-suchungen kann der Verdacht bestätigt oder verworfen werden.

Ist das Fahrzeug beschädigt, gilt es zu überlegen, ob es von einem Kfz.-Sachverständigen geschätzt werden soll (Sachverständigengutachten), ob ein Kostenvoranschlag einer Kfz.-Werkstatt ausreichend ist oder ob sofort ein Reparaturauftrag erteilt wird. Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit, das beschädigte Fahrzeug unrepariert zu veräußern oder damit weiterzufahren. Diese Entscheidung hängt ab von der Verschuldensfrage, denn die Sachverständigenkosten sind in dem Fall, dass der Unfall nicht von Ihnen verursacht worden ist, von dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu zahlen. Ihre Rechtsschutz-Versicherung trägt diese Kosten in keinem Fall.

Die Reparaturkostenkalkulation benötigen Sie im Falle Ihrer unverschuldeten Beteiligung am Unfall, um Ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis bei der Versicherung durchzusetzen. In einer Reparaturkostenkalkulation wird generell festgestellt, mit welchen Kosten zu rechnen ist, um den Unfallschaden in einer Fachwerkstatt Ihres Fabrikates instand setzen zu lassen. Sie können diesem Gutachten entnehmen, ob das Fahrzeug reparaturwürdig ist oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Außerdem wird bei Vorliegen bestimmter Umstände der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges vor dem Unfall ermittelt und ggf. ein Restwert festgesetzt, welchen Sie für die Abrechnung Ihrer Schadensersatzansprüche mit der Versicherung benötigen.

Sofern im Gutachten festgestellt wurde, dass kein Totalschaden vorliegt, können Sie mit der Versicherung auch auf Basis der im Gutachten angegebenen Reparaturkosten abrechnen und Ihr Fahrzeug gar nicht, nur teilweise oder in einer nicht markengebundenen Werkstatt reparieren lassen. Sie sind nach verschiedenen einschlägigen Urteilen nicht verpflichtet, der Versicherung eine Rechnung vorzulegen. Ähnliches gilt bei einem Totalschaden. In diesem Fall können Sie sich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von der Versicherung auszahlen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Wagen zu verkaufen. Um allerdings Nutzungsausfall zu beanspruchen, ist die Reparatur nachzuweisen (aktuelles Lichtbild mit Datumsnachweis). Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn sich die nachweisbaren Kosten innerhalb der Opfergrenze (130% über den veranschlagten Reparaturkosten) bewegen und diese Kosten nicht die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Wird als allerdings auf Grundlage des wirtschaftlichen Totalschadens der Schaden reguliert, hat der Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall für die vom Sachverständigen angesetzte Zeit für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Bei fehlender Haftpflicht entschädigt Sie die Verkehrsopferhilfe so, als hätte die Haftpflichtversicherung bestanden. Wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt, z.B. von einem Selbst-mörder, und die Versicherung muß nicht zahlen, entschädigt Sie der Verein ebenfalls.

Sie sind am Unfall nicht Schuld

Nach gängiger Rechtsprechung steht es Ihnen zu, zwecks Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigenbüros einzuholen, selbst wenn die gegnerische Versicherung ihren hauseigenen Gutachter bereits geschickt hat. Allerdings sollten Sie nicht zuvor der gegnerischen Versicherung Ihr Einverständnis für den hauseigenen Gutachter erteilt haben.

Achten Sie darauf, nur Kfz-Sachverständige zu beauftragen, die Diplomingenieure der entsprechenden Fachrichtung oder zumindest Kfz-Meister sind, da Ihnen ansonsten bei Unstimmigkeiten mit der Versicherung über die Schadenshöhe ein Auswahlverschulden der/des Kfz-Sachverständigen angelastet werden kann.

Über selbsternannte Kfz-Sachverständige wurde in den letzten Jahren wiederholt in Presse, Funk und Fernsehen berichtet. Leider gibt es zur Zeit und zum Leidwesen aller seriös arbeitenden und fachlich qualifizierten Kollegen noch keine rechtsverbindlichen Regelungen für den Berufsstand.

ABeauftragen Sie ein unabhängiges Büro mit der Gutachtenerstellung, da nicht auszuschließen ist, dass eine Abhängigkeit von großen Auftraggebern möglicherweise die Objektivität zu Ihrem Nachteil einschränken könnte.

Bestehen Sie auf Ihrem Recht der eigenen Auswahl eines Sachverständigenbüros, insbesondere auch, wenn Ihnen die Versicherung, wie heute mitunter schon üblich, Reparaturfreigaben bis € 3.500.00 oder gar darüber erteilt.

Die gegnerische Versicherung kann auf diese Weise die Sachverständigenkosten sowie andere Positionen, wie z.B. eine mögliche Wertminderung auf Ihre Kosten einsparen. Ohne Gutachten wird manchmal im Nachhinein auch die Höhe der Werkstattrechnung angezweifelt, was zur Folge hat, dass Ihnen möglicherweise finanzielle Nachteile entstehen, weil Ihnen das Gutachten als Beweismittel fehlt. Bei einem sogenannten Bagatellschaden sollten Sie auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Als Bagatellschaden bezeichnet man Schäden, deren voraussichtliche Reparaturkosten weniger als € 500,00 bis € 1.000,00 (hier gibt es Unterschiede in der Rechtsprechung) betragen. Ein Bagatellschaden kann also ein zerbrochenes Blinkerglas, eine zerkratzte Stoßstange, evtl. auch eine kleine Beule sein, sofern sie für eine Reparatur leicht zugänglich ist.

Bedenken Sie bitte auch, dass sich hinter den heute im Karosseriebau häufig üblichen Kunststoffanbauteilen, deren Elastizität sehr groß ist, möglicherweise Blechschäden verbergen könnten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

Neben der Ermittlung von Reparaturkostenhöhe und ggf. Wiederbeschaffungswert und Restwert berechnet der Sachverständige Ihnen zusätzlich auch eine sich möglicherweise bei einem späteren Verkauf Ihres Fahrzeuges auswirkende Wertminderung, die dann ebenfalls im Rahmen der Schadensabwicklung bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden kann. Außerdem setzt er die Reparaturdauer fest, die ausschlaggebend ist für die Abrechnung Ihrer Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallentschädigung.

Zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche wenden Sie sich bei nicht ganz eindeutiger Schuldfrage und bei Schwierigkeiten während der Schadensregulierung am besten an einen Rechtsanwalt – mit dem Tätigkeitsschwerpunkt oder der Fachanwaltschaft Verkehrsrecht – Ihres Vertrauens. Sie können sich von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte einen solchen Spezialisten in Ihrer Nähe benennen lassen. Die Sachverständigengebühren sowie Ihre Anwaltskosten hat die gegnerische Versicherung zu tragen.

Unter der Rufnummer 0180 5 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro min, andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich) erreichen Sie die Deutsche Anwaltauskunft. Diese verbindet Sie direkt mit dem Büro eines Verkehrsanwalts oder Sie nennt Ihnen einen Verkehrsanwalt in Wohnortnähe.

Sie haben Schuld am Unfall

Geben Sie keinesfalls ein Schuldeingeständnis ab. Melden Sie den Unfall umgehend Ihrer Versicherung. Für den Schaden am eigenen Fahrzeug müssen Sie selbst aufkommen, es sei denn, Sie haben eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Wildunfälle oder Glasbruchschäden bei selbstverschuldeten Unfällen reguliert u.U. auch die Teilkaskoversicherung.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen Sie in diesem Falle ein unabhängiges Sachverständigenbüro nicht beauftragen, ansonsten laufen Sie Gefahr, die Kosten selbst tragen zu müssen. Die Versicherung wird in der Regel ihren hauseigenen Gutachter schicken. Sollten Sie zwar den Unfall ursächlich verschuldet haben, jedoch das Gefühl haben, dass Ihr Unfallgegner deutlich zu schnell gefahren ist oder er sich anderweitig inkorrekt verhalten hat, so könnte eine Unfallrekonstruktion Ihre Vermutung bestätigen. In vielen Fällen bekommt der vermeintlich Unschuldige auf ein entsprechendes Unfallrekonstruktionsgutachten hin vom Gericht eine Mitschuld zugesprochen.

Die Schuldfrage ist ungeklärt

Wenden Sie sich am besten zunächst an einen auf dem Gebiet von Verkehrsunfällen erfahrenen Rechtsanwalt. Sie können sich von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte einen solchen Spezialisten in Ihrer Nähe benennen lassen. In vielen Fällen kann eine Rekonstruktion des Unfallherganges sinnvoll sein. Lesen Sie bitte weiter unter der Überschrift Unfallrekonstruktion.

Fahrzeugbewertung

Eine Bewertung Ihres Fahrzeuges bietet sich an, wenn Sie ein besonders gut erhaltenes Fahrzeug besitzen, insbesondere wenn dieses älter als 12 Jahre ist. Auch bestimmte wertsteigernde Maßnahmen z.B. spezielle Effektlackierungen sowie diverse Sonderausstattungen machen eine Bewertung sinnvoll. Häufig werden Fahrzeugbewertungen auch beim Verkauf von Firmenfahrzeugen, bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder bei Auslaufen eines Leasingvertrages benötigt.

Unfallrekonstruktion

Rekonstruktionen über den Hergang von Verkehrsunfällen werden häufig im Straf- oder Zivilprozess von den verschiedenen Gerichten in Auftrag gegeben. Immer häufiger wünschen aber auch Versicherungen, Rechtsanwälte oder einer der Unfallbeteiligten selbst die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls, um dadurch bestimmte Ansprüche bei der Versicherung durchzusetzen, im Vorfeld eines Prozesses Klarheit zu schaffen oder eine Gerichtsverhandlung möglicherweise ganz zu vermeiden.

Um einen Unfall rekonstruieren zu können, werden bestimmte Anknüpfungstatsachen benötigt, die zum größten Teil direkt an der Unfallstelle durch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten, bei schweren Unfällen auch mit Unterstützung durch Sachverständige festgehalten werden.

Gerade im Zivilprozess fehlt häufig eine sorgfältige Aufzeichnung und Vermessung vorhandener Spuren. Sofern jedoch eine Fotografie der Unfallörtlichkeit vorhanden ist, kann mit Hilfe der Fotogrammmetrie das Foto elektronisch entzerrt und skaliert werden, so dass eine Unfallskizze im Nachhinein angefertigt werden kann.

Außerdem werden detaillierte Schadensfotos zur Feststellung der relativen Kollisionsstellung benötigt. Reifenspuren, Splitterfelder und diverse andere Spuren werden in die Unfallskizze eingetragen und dienen der Rekonstruktion der absoluten Kollisionsstellung (bezüglich der Unfallörtlichkeit). Dokumentierte Fahrzeugentstellungen sind zur Berechnung der Auslaufwege unentbehrlich. Mit Hilfe dieser Anknüpfungstatsachen können z.B. Ausgangsgeschwindigkeiten und Fahrtrichtungen der beteiligten Fahrzeuge bestimmt werden. Bei der Frage zur Vermeidbarkeit des Unfalls stellt sich häufig die Frage, ob Sichtbehinderungen vorlagen und wie sich diese ggf. auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben können.

Unfallfluchtdelikte

Bei Unfallfluchtdelikten ist es möglich, an der Unfallstelle Spuren, wie z.B. Bruchstücke von Scheinwerfergläsern und Lacksplittern zu sichern, die dem Fluchtfahrzeug zugeordnet werden können. Bei der Auswahl und Aufbewahrung sind einige Besonderheiten zu beachten, weshalb man die Sicherstellung des Spurenmaterials der Polizei oder einem Sachverständigenbüro überlassen sollte. Aus diesen Spuren kann oftmals der genaue Fahrzeugtyp bestimmt werden. Mit Hilfe anderer Informationsbruchstücke gerät auf diese Weise oftmals ein ganz spezielles Fahrzeug in Verdacht. Durch mikroskopische und chemische Lackvergleichsuntersuchungen kann der Verdacht bestätigt oder verworfen werden.

Wenn der Schädiger nicht zahlt

Bei Unfallflucht oder wenn der Schädiger nicht haftpflichtversichert ist, gehen Sie nicht leer aus. Den Schaden ersetzt mit Einschränkungen der Verein für Verkehrsopferhilfe. Bei Unfallflucht zahlt der Verein für Personenschäden, nicht aber für den Schaden am Auto. Schmerzensgeld gibt es nur in schweren Fällen, z.B. bei Dauerschäden. Bei Kleider-, Gepäck- und anderen Sachschäden erstattet der Verein nur die Kosten, die über € 500,00 liegen.

Bei fehlender Haftpflicht entschädigt Sie die Verkehrsopferhilfe so, als hätte die Haftpflichtversicherung bestanden. Wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt, z.B. von einem Selbstmörder, und die Versicherung muss nicht zahlen, entschädigt Sie der Verein ebenfalls.

Adresse Verkehrsopferhilfe

Verein für Verkehrsopferhilfe
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel: 040-30 18 00
Fax: 040-30 18 07 00

Dr. Boris Lau

Bei allen Fragen des Verkehrsunfallrechts ist in unserer Kanzlei Dr. Boris Lau Ihr Ansprechpartner.

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